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Mehrwertsteuer Schweiz: Beratung für Unternehmen

Überblick über die Mehrwertsteuer (MWST) in der Schweiz

Die Mehrwertsteuer (MWST) ist eine indirekte Steuer in der Schweiz, die auf den Verkauf von Waren und Dienstleistungen erhoben wird. Als Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug wird die MWST auf jede Phase des Produktions- und Vertriebsprozesses erhoben, wobei Unternehmen die Steuer an die Konsumenten weitergeben.

In der Schweiz gelten drei MWST-Sätze:

Normalsatz: 8,1%

Reduzierter Satz: 2,6%

Sondersatz für Beherbergungsdienstleistungen: 3,8%

Die Verwaltung der MWST obliegt der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV), die auch Informationen zur Deklaration der MWST bereitstellt. Unternehmen, die in der Schweiz steuerpflichtig sind, müssen sich bei der ESTV anmelden und ihre MWST-Abrechnungen elektronisch einreichen.

Bild MWST

Umfassende Unterstützung bei der Mehrwertsteuer in der Schweiz

Unternehmen, die in der Schweiz tätig sind oder grenzüberschreitende Geschäftsbeziehungen unterhalten, stehen häufig vor der Herausforderung, ihre Mehrwertsteuerpflicht richtig einzuschätzen. Unternehmen müssen sowohl die Mehrwertsteuer als auch die Umsatzsteuer verstehen, um ihre Steuerpflichten korrekt zu erfüllen. Die Handelskammer Deutschland-Schweiz bietet eine fundierte Mehrwertsteuer-Beratung für Unternehmen, die Klarheit über ihre Steuerpflichten und Rückerstattungsmöglichkeiten gewinnen möchten.

Mehrwertsteuerpflicht in der Schweiz

Grundsätzlich sind Unternehmen in der Schweiz mehrwertsteuerpflichtig, wenn sie mit ihren Leistungen im Inland tätig sind. Seit dem 01.01.2018 sind jedoch Unternehmen von der Steuerpflicht befreit, wenn sie weltweit weniger als CHF 100’000 Umsatz erzielen. Dabei zählen auch Umsätze ausserhalb der Schweiz, z. B. aus Deutschland, zur Berechnungsgrundlage. Von der Steuerpflicht befreit sind zudem ausländische Unternehmen, welche ausschliesslich Dienstleistungen nach dem Empfängerortsprinzip erbringen. Dies gilt z. B. jedoch nicht für grundstücksbezogene Dienstleistungen und Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistungen an nicht steuerpflichtige Empfänger.

Für Versandhändler gibt es seit dem 01.01.2019 neue Regelungen: Unternehmen mit mehr als CHF 100’000 Jahresumsatz aus Kleinsendungen müssen sich im MWST-Register eintragen lassen. Auch für Dienstleistungen nach dem Empfängerortsprinzip gelten spezifische Regelungen, die geprüft werden sollten​. Seit dem 01.01.2025 kann zudem auch eine elektronische Plattform mehrwertsteuerpflichtig werden in der Schweiz.

 

Fiskalvertretung

Wenn Sie in der Schweiz Umsätze (z.B. bei Werklieferungen) erzielen oder freiwillig zur Mehrwertsteuer-Pflicht optieren, benötigen ausländische Unternehmer einen Fiskalvertreter in der Schweiz. Die Handelskammer Deutschland-Schweiz steht Ihnen als Fiskalvertreter gegenüber der Eidgenössischen Steuerverwaltung gerne zur Verfügung, soweit freie Kapazitäten bestehen. Als Fiskalvertreter erbringen wir für Sie unter anderem die folgenden Dienstleistungen

MWST-Registrierung beim Schweizer Steueramt

Kontrolle und Einreichung der MWST-Abrechnungen

Beratung zu mehrwertsteuerrechtlichen Fragen

Kommunikation mit den Steuerbehörden bei Prüfungen oder Fragen

 

Steuerberechnung und Veranlagung

Die Berechnung und Veranlagung der MWST erfolgt gemäss dem teilrevidierten Mehrwertsteuergesetz (MWSTG). Als Teil der Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug wird die Steuer auf den Verkaufspreis der Ware oder Dienstleistung erhoben und von den Unternehmen an die Konsumenten weitergegeben.

Die Berechnung der MWST ist wie folgt:

Die Steuer wird auf den Verkaufspreis der Ware oder Dienstleistung erhoben

Der entsprechende Steuersatz wird auf den Verkaufspreis angewendet

Die Steuer wird von den Unternehmen auf die Konsumenten überwälzt

Die Steuer wird vom Steuerpflichtigen an die ESTV abgeführt

Die Veranlagung der MWST erfolgt quartalsweise. Die MWST-Abrechnungen ist elektronisch an die Eidgenössische Steuerverwaltung zu übermitteln. Eine aus der Abrechnung resultierende Steuerschuld ist innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf des Quartals an die Eidgenössische Steuerverwaltung zu zahlen.

 

Mehrwertsteuer-Rückerstattung für ausländische Unternehmen

Viele ausländische Unternehmen haben Anspruch auf eine Mehrwertsteuer-Rückerstattung für in der Schweiz getätigte Geschäftsausgaben. Erstattungsfähig sind u. a.:

Reisespesen, Standgebühren und Messekosten

Leistungen, die in der Schweiz beansprucht wurden, ohne dort Umsätze zu tätigen

Voraussetzungen für die Rückerstattung

Das Unternehmen hat keinen Sitz in der Schweiz und erbringt dort keine steuerpflichtigen Leistungen

Beim Antragssteller handelt es sich nicht um ein ausländisches Reisebüro, welches Leistungen einkauft und weiterverkauft

Es muss eine Fiskalvertretung in der Schweiz benannt werden, dies kann z. Bsp. die Handelskammer Deutschland-Schweiz sein. Bitte nehmen Sie mit uns vorab Kontakt auf

Der Antrag muss bis spätestens 30. Juni des Folgejahres bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung eingereicht werden

Der Mindestvergütungsbetrag beträgt CHF 500

Eine für die Vergütungsperiode gültige Unternehmerbescheinigung des Antragsstellers muss mit dem Rückvergütungsantrag mit eingereicht werden​

Nehmen Sie mit uns Kontakt auf, wir senden Ihnen gerne weitere Informationen zu.

 

Beratung und Schulung für Unternehmen

Neben der klassischen Mehrwertsteuerberatung bietet die Handelskammer Deutschland-Schweiz exklusive Unterstützung für in der Schweiz ansässige Unternehmen, die Fragen zum deutschen Umsatzsteuerrecht haben.

Wir bieten auch Veranstaltungen und Webinare an zum Thema Mehrwertsteuer/Umsatzsteuer. Hier wird Ihnen das nötige Werkzeug an die Hand gegeben, etwas das Ihnen hilft, die Probleme bei den steuerrechtlichen Themen frühzeitig zu erkennen und Fallstricke zu vermeiden.

Nutzen Sie die langjährige Erfahrung der Handelskammer Deutschland-Schweiz, wir unterstützen und beraten Sie gerne.

Für Anfragen senden Sie bitte eine detaillierte Beschreibung Ihrer Firmentätigkeit sowie das Datum des Tätigkeitsbeginns in der Schweiz per E-Mail an die Handelskammer Deutschland-Schweiz.

Kontakt:

📧 auskunft@handelskammer-d-ch.ch
📞 +41 44 283 61 61

Häufig gestellte Fragen (FAQ) zur Mehrwertsteuer in der Schweiz

1. Wann ist mein Unternehmen in der Schweiz mehrwertsteuerpflichtig?

Ihr Unternehmen ist mehrwertsteuerpflichtig, wenn es in der Schweiz steuerbare Leistungen erbringt und dabei einen weltweiten Umsatz von mindestens CHF 100'000 erzielt​.

2. Welche Unternehmen müssen einen Fiskalvertreter in der Schweiz benennen?

Alle ausländischen Unternehmen, die in der Schweiz steuerpflichtig werden, benötigen einen Fiskalvertreter, um ihre Steuerpflichten zu erfüllen​.

3. Welche Ausgaben sind erstattungsfähig bei der Mehrwertsteuer-Rückerstattung?

Erstattungsfähig sind u. a. Reisespesen, Hotelkosten, Standgebühren auf Messen sowie andere geschäftsbezogene Ausgaben in der Schweiz. Mehrwertsteuer auf Treibstoffe und Steuer auf Kassenzettel, Tickets für Parkhäuser, Bahnbillette usw. sind ungeachtet der Betragshöhe jedoch von der Vergütung ausgeschlossen​. Reisebüros, welche Reiseleistungen einkaufen und weiterfakturieren haben keinen Anspruch auf Vergütung der Steuern.

4. Wie lange habe ich Zeit, um einen Antrag auf Mehrwertsteuer-Rückerstattung zu stellen?

Der Antrag muss spätestens bis zum 30. Juni des Folgejahres bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung eingehen​.

5. Kann mein Unternehmen von der Mehrwertsteuerpflicht befreit werden?

Ja, wenn Ihr Unternehmen weltweit weniger als CHF 100'000 Umsatz erzielt oder ausschließlich Leistungen nach dem Empfängerortsprinzip erbringt, kann es von der Mehrwertsteuerpflicht befreit sein​. Da es Ausnahmen gibt, ist eine sorgfältige Abklärung unverzichtbar.

6. Welche Rechnungsanforderungen müssen für die Rückerstattung erfüllt sein?

Rechnungen müssen enthalten:

Name und Adresse des Leistungserbringers und des Empfängers

Steuernummer des Leistungserbringers

Datum und Beschreibung der Leistung

Steuersatz und Betrag der MWST

Nutzen Sie die Vorteile der Mitgliedschaft

Nehmen Sie Kontakt mit uns auf, wir beraten Sie gerne:
Susanne Franke
Susanne Franke
Stv. Direktorin / Leiterin Steuerabteilung
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