Ordentliches Verfahren
Das «ordentliche Verfahren» der Schiedsgerichtsordnung zeichnet sich insbesondere durch Folgendes aus:
- freie Wahl von Schiedsort und Verfahrenssprache,
- Ermessen des Gerichtes, Eingaben elektronisch zu stellen,
- Befugnis des Schiedsgerichtes zu vorsorglichen oder sichernden Massnahmen,
- Möglichkeit eines freiwilligen Gütetermins in frühem Verfahrensstadium und obligatorischer Vergleichstermin nach Schriftenwechsel,
- freies Beweisverfahren nach dem gerichtlichen Vorbild des DACH-Raumes,
- staatlicherseits anerkannte und vollstreckbare Schiedssprüche.
Eine schematische Darstellung des Verfahrensablaufes erhalten Sie hier.
Für die Verfahrenseröffnung und die erste Erwiderung stellt die Handelskammer Deutschland-Schweiz auf dieser Webseite Musterdokumente zur Verfügung.
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